Quoniam sororem tuam prius defunctam esse proponis, quam cognosceret, an a fratre sibi aliquid hereditatis fuisset relictum, manifestum atque evidens est, antequam pro herede gereret vel bonorum possessionem admiserit, defunctam successionem eam non potuisse ad heredes suos transmittere.
von jann867 am 02.02.2024
Da Sie darlegen, dass Ihre Schwester verstarb, bevor sie wusste, ob ihr von ihrem Bruder etwas an Erbschaft hinterlassen worden war, ist es offensichtlich und evident, dass sie, bevor sie als Erbin hätte handeln oder den Besitz von Gütern hätte annehmen können, durch ihren Tod ihre Erbfolge nicht an ihre eigenen Erben hätte übertragen können.
von markus8874 am 17.04.2019
Da Sie vortragen, dass Ihre Schwester verstarb, bevor sie herausfinden konnte, ob sie etwas von ihrem Bruder geerbt hatte, ist vollkommen klar, dass sie aufgrund ihres Todes vor der Annahme des Erbanspruchs oder dem Antritt des Erbes ihre Erbrechte nicht an ihre eigenen Erben weitergeben konnte.