Quod si apud gravitatem tuam manifeste constiterit, sine ulla cunctatione habita longi temporis praescriptione petitorem oportebit excludi.
von levin.q am 02.11.2017
Sollte bei Ihrer Autorität zweifelsfrei festgestellt werden, ohne jegliches Zögern und unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist, so wird der Antragsteller auszuschließen sein.