Cum itaque contra iuris rationem res iure dominii teneas eius qui bonis cessit creditorem te dicens, longi temporis praescriptione petitorem submoveri non posse manifestum est.
von zoe.976 am 10.10.2013
Es ist offensichtlich, dass man, wenn man Eigentum entgegen Rechtsgrundsätzen besitzt und sich als Gläubiger eines Insolventen bezeichnet, sich nicht auf die Verjährung berufen kann, um den rechtmäßigen Eigentümer daran zu hindern, sein Eigentum zurückzufordern.
von hassan825 am 12.04.2021
Da Sie daher wider die Rechtvernunft Eigentum kraft Eigentumsrechts desjenigen besitzen, der seine Güter abgetreten hat, und sich als Gläubiger bezeichnen, ist offensichtlich, dass der Anspruchsteller nicht durch die Verjährungsfrist ausgeschlossen werden kann.