Universas terras, quae a colonis dominicis iuris rei publicae vel iuris templorum in qualibet provincia venditae vel ullo alio pacto alienatae sunt, ab his qui perperam atque contra leges eas detinent, nulla longi temporis praescriptione officiente iubemus restitui, ita ut nec pretium quidem iniquis comparatoribus reposcere liceat.
von karlo.903 am 05.07.2020
Wir befehlen, dass dass alle Ländereien, die von Pächtern des kaiserlichen Domänenrechts oder Tempelrechts in irgendeiner Provinz verkauft oder auf andere Weise veräußert wurden, von denjenigen, die sie widerrechtlich und entgegen den Gesetzen besitzen, ohne dass eine lange Verjährungsfrist ein Hindernis bildet, zurückgegeben werden, und zwar derart, dass nicht einmal der Kaufpreis von den unrechtmäßigen Erwerbern zurückgefordert werden kann.
von matthis827 am 03.04.2021
Wir verfügen, dass alle Ländereien, die dem Staat oder Tempeln gehören und von kaiserlichen Pächtern in irgendeiner Provinz unrechtmäßig verkauft oder übertragen wurden, von denjenigen, die sie widerrechtlich besitzen, zurückgegeben werden müssen, unabhängig dvaon, wie viel Zeit vergangen ist, und die unrechtmäßigen Käufer können nicht einmal eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.