Litibus imponentes celeritatem sancimus, si quando coloni cuiuscumque condicionis contra dominos terrae declamaverint super hoc ipso dubitantes, utrum is terrae dominus est nec ne ( eos tamen dicimus, qui non ex longo prolixoque tempore vel longinqua et inveterata redituum susceptione sufficientem habent cautelam, in quibus casibus ne contradicendi quidem licentia colonis relinquitur, longi temporis praescriptione vel redituum frequentissima consequentia colonorum impetus excludente):
von efe.s am 28.05.2019
Wir verfügen, um Rechtsverfahren zu beschleunigen, dass wenn Pächter jeglichen Status Beschwerden gegen Grundbesitzer erheben und infrage stellen, ob jemand der rechtmäßige Eigentümer des Landes ist oder nicht (wir beziehen uns auf Fälle, in denen die Eigentümer keine ausreichende rechtliche Absicherung durch langfristigen Besitz oder eine etablierte Mieteinnahmenhistorie haben - in solchen Situationen dürfen Pächter nicht einmal Einwände erheben, da entweder langfristiger Besitz oder eine konsistente Geschichte von Mietzzahlungen jegliche Ansprüche der Pächter blockieren):
von christian9892 am 21.01.2022
Zur Beschleunigung von Rechtsstreitigkeiten verordnen wir, dass wenn Kolonen jeglicher Herkunft gegen die Grundherren Klage erheben und dabei Zweifel bestehen, ob jemand tatsächlich Grundherr ist oder nicht (wobei wir jene im Blick haben, die keine ausreichende Rechtssicherheit durch eine lange und ausgedehnte Zeit oder durch eine weit zurückliegende und etablierte Abgabenerhebung besitzen, in welchen Fällen den Kolonen nicht einmal das Recht des Widerspruchs gelassen wird, indem die Verjährung oder die häufige Folge von Abgaben die Versuche der Kolonen ausschließt):