Super longi temporis praescriptione, quae ex decem vel viginti annis introducitur, perspicuo iure sancimus, ut, sive ex donatione sive ex alia lucrativa causa bona fide quis per decem vel viginti annos rem detinuisse probetur, adiecto scilicet etiam tempore prioris possessoris, memorata longi temporis exceptio sine dubio ei competat nec occasione lucrativae causae repellatur.
von benet853 am 06.03.2024
Hinsichtlich des Rechtsanspruchs, der durch langfristige Besitzzeit erworben wird und nach zehn oder zwanzig Jahren in Kraft tritt, stellen wir kraft Gesetzes klar, dass derjenige, der nachweislich eine Immobilie in gutem Glauben für zehn oder zwanzig Jahre besessen hat, sei es durch Schenkung oder andere entgeltliche Erwerbsarten, einschließlich der Zeit des vorherigen Besitzers, unzweifelhaft Anspruch auf den Schutz der Ersitzung hat und dieses Recht nicht allein aufgrund der entgeltlichen Erwerbsart angefochten werden kann.
von john948 am 26.02.2017
Bezüglich der Verjährung, die nach zehn oder zwanzig Jahren eingeführt wird, setzen wir durch klares Recht fest, dass, sei es durch Schenkung oder einen anderen Erwerbsgrund, jemand, der nachweislich eine Sache in gutem Glauben während zehn oder zwanzig Jahren besessen hat, wobei die Zeit des vorherigen Besitzers zweifellos hinzugerechnet wird, die genannte Verjährungsausnahme ohne Zweifel ihm zustehen soll und nicht aufgrund des Erwerbsgrundes abgelehnt werden kann.