Omnibus aliis, quae de longi temporis praescriptione vel triginta vel quadraginta annorum curriculis constituta sunt sive ab antiquis legum conditoribus sive a nostra maiestate, in suo robore duraturis.
von valeria.9959 am 14.12.2018
Alle anderen Dinge, dei hinsichtlich der Verjährungsfrist oder durch Zeiträume von dreißig oder vierzig Jahren festgelegt wurden, sei es von alten Gesetzgebern oder von unserer Majestät, werden in ihrer Gültigkeit fortbestehen.
von muhammad.b am 11.11.2021
Alle anderen Bestimmungen bezüglich Verjährungsfristen von dreißig oder vierzig Jahren, sei es von alten Gesetzgebern oder durch unsere kaiserliche Autorität festgelegt, bleiben in ihrer vollen Gültigkeit.