Et hoc sufficere ad omnem temporalem interruptionem sive triennii sive longi temporis sive triginta vel quadraginta annorum sit.
von lanah.9967 am 07.06.2019
Und dies möge für jede zeitliche Unterbrechung ausreichen, sei es von drei Jahren oder von langer Zeit oder von dreißig oder vierzig Jahren.
von elisa.835 am 23.02.2021
Und dies sollte für jede zeitliche Unterbrechung ausreichen, sei es drei Jahre, eine längere Zeitspanne oder dreißig oder vierzig Jahre.