Eos, qui principali actione per exceptionem triginta vel quadraginta annorum, sive personali sive hypothecaria, ceciderunt, non posse super usuris vel fructibus praeteriti temporis aliquam movere quaestionem dicendo ex his temporibus eas velle sibi persolvi, quae non ad triginta vel quadraginta praeteritos annos referuntur, et adserendo singulis annis earum actiones nasci:
von andrea.l am 30.12.2023
Personen, die ihre hauptsächliche Rechtsanspruch aufgrund der dreißig- oder vierzigjährigen Verjährungsfrist, sei es bei persönlichen oder Eigentumsansprüchen, verloren haben, können keine Fragen zu Zinsen oder Erträgen aus der Vergangenheit aufwerfen, indem sie behaupten, sie wollten Zahlungen für Zeiträume verlangen, die nicht von der dreißig- oder vierzigjährigen Verjährungsfrist abgedeckt sind, oder indem sie argumentieren, dass neue Ansprüche jährlich entstehen:
von veronika906 am 13.05.2023
Diejenigen, die in einer Hauptklage durch eine Einrede von dreißig oder vierzig Jahren, sei es persönlich oder hypothekarisch, unterlegen sind, können keine Frage bezüglich der Zinsen oder Früchte der Vergangenheit aufwerfen, indem sie behaupten, diese von Zeiträumen gezahlt haben zu wollen, die sich nicht auf die vergangenen dreißig oder vierzig Jahre beziehen, und indem sie geltend machen, dass solche Ansprüche in einzelnen Jahren entstehen: