Si ex multis causis quendam obnoxium habens, et maxime ex similibus quantitatibus, in unius quidem causae summam libellum conventionis composuerit, causam tamen non expresserit, apud veteres agitabatur, an videatur omnes causas in iudicium deduxisse aut vetustissimam earum aut nihil fecisse, cum eius sensus incertus esse apparebat.
von miriam.861 am 17.04.2018
Wenn jemand mehrere Ansprüche gegen eine andere Person hatte, insbesondere von ähnlicher Geldhöhe, und eine Klage für den Betrag eines Anspruchs einreichte, ohne den spezifischen Anspruch zu benennen, debattierten die frühen Rechtsgelehrten, ob dies bedeutete, dass alle Ansprüche vor Gericht gebracht wurden, nur der älteste Anspruch, oder ob die Klage ungültig sei, weil die Absicht nicht eindeutig war.
von conrad.854 am 13.11.2017
Wenn jemand, der aus vielen Gründen und insbesondere aus ähnlichen Beträgen haftbar war, eine Klageschrift für den Betrag eines Grundes verfasst, jedoch den Grund nicht ausdrücklich genannt hatte, wurde bei den Rechtsgelehrten erörtert, ob er alle Gründe zum Gerichtsverfahren gebracht, oder den ältesten derselben, oder gar nichts unternommen habe, da seine Absicht offenbar ungewiss erschien.