Sancimus itaque nullam in iudiciis in posterum locum habere talem confusionem, sed qui obnoxium suum in iudicium clamaverit et libellum conventionis ei transmiserit, licet generaliter nullius causae mentionem habentem vel unius quidem specialiter, tantummodo autem personales actiones vel hypothecarias continentem, nihilo minus videri ius suum omne eum in iudicium deduxisse et esse interrupta temporum curricula, cum contra desides homines et sui iuris contemptores odiosae exceptiones oppositae sunt.
von lilia.z am 27.02.2022
Wir erklären hiermit, dass eine solche Verfahrensverwirrung in Gerichtsverfahren künftig nicht mehr zulässig sein wird. Wenn jemand einen Schuldner vor Gericht lädt und ihm eine schriftliche Ladung zustellt, auch wenn diese keine Ursache spezifiziert oder nur eine bestimmte Ursache erwähnt, oder wenn sie nur Ansprüche bezüglich persönlicher Schulden oder Pfandrechte enthält, wird dennoch davon ausgegangen, dass der gesamte Rechtsanspruch vor Gericht gebracht wurde. Dies wird die Verjährungsfristen unterbrechen, da diese Verfahrenseinreden gegen Personen gerichtet sind, die nachlässig sind oder ihre Rechte missachten.
von aaron.l am 25.07.2022
Wir verordnen daher, dass eine solche Verwirrung in künftigen Gerichtsverfahren keinen Platz haben soll, sondern derjenige, der seinen Schuldner vor Gericht geladen und ihm einen Klageschriftsatz übermittelt hat, auch wenn darin allgemein keine Ursache oder nur eine spezifische erwähnt wird und nur persönliche oder hypothekarische Klagen enthalten sind, dennoch als denjenigen gelten soll, der sein gesamtes Recht vor Gericht gebracht hat, und die Fristen sollen unterbrochen werden, da gegen säumige Menschen und Verächter ihres eigenen Rechts anstößige Ausnahmen geltend gemacht werden.