Si quis vel pecunias vel res quasdam per depositionis accepit titulum, eas volenti ei qui deposuerit reddere ilico modis omnibus compellatur nullamque compensationem vel deductionem vel doli exceptionem opponat, quasi et ipse quasdam contra eum qui deposuit actiones personales vel in rem vel hypothecarias praetendens, cum non sub hoc modo depositum accepit, ut non concessa ei retentio generetur, et contractus qui ex bona fide oritur ad perfidiam retrahatur.
von Fillipp am 23.09.2024
Wenn jemand Geld oder Vermögenswerte als Hinterlegung erhält, ist er verpflichtet, diese unverzüglich auf Verlangen des Hinterlegers zurückzugeben, ohne jegliche Verzögerung. Er kann keinerlei Recht auf Aufrechnung, Abzug oder Einrede des Betrugs geltend machen, auch wenn er glaubt, persönliche Ansprüche, Eigentumsansprüche oder Hypothekenansprüche gegen den Hinterleger zu haben. Schließlich hat er die Hinterlegung nicht mit dem Recht angenommen, sie zu behalten, und ein auf Vertrauen basierender Vertrag sollte nicht in einen Akt der Unredlichkeit verwandelt werden.
von jessica.c am 29.05.2023
Wenn jemand Geld oder bestimmte Sachen durch den Titel der Hinterlegung erhalten hat, soll er auf alle Weise dazu gezwungen werden, diese dem Hinterleger sofort zurückzugeben, wenn dieser es wünscht, und er soll keine Kompensation, Abzug oder Einrede des Betrugs entgegensetzen, als ob er selbst gewisse persönliche Klagen oder Sachklagen oder hypothekarische Klagen gegen den Hinterleger geltend machen würde, da er die Hinterlegung nicht unter der Bedingung erhalten hat, dass ihm eine nicht gestattete Zurückbehaltung gewährt werde und ein Vertrag, der aus Treu und Glauben entsteht, zur Treulosigkeit zurückgeführt werde.