Sed et si ex utraque parte aliquid fuerit depositum, nec in hoc casu compensationis praepeditio oriatur, sed depositae quidem res vel pecuniae ab utraque parte quam celerrime sine aliquo obstaculo restituantur, ei videlicet primum, qui primus hoc voluerit, et postea legitimae actiones integrae ei reserventur.
von noemi.967 am 01.09.2024
Selbst wenn von beiden Seiten etwas hinterlegt worden wäre, soll auch in diesem Fall kein Hindernis der Aufrechnung entstehen, sondern die hinterlegten Sachen oder Gelder sollen von beiden Seiten so schnell wie möglich ohne jegliches Hindernis zurückgegeben werden, und zwar zunächst demjenigen, der dies zuerst gewünscht hat, und danach sollen die rechtmäßigen Ansprüche für ihn unversehrt bleiben.
von jessica8983 am 19.08.2018
Selbst wenn von beiden Seiten Einlagen getätigt wurden, sollte dies die sofortige Rückerstattung nicht verhindern, und die hinterlegten Gegenstände oder Gelder von beiden Seiten sollten so schnell wie möglich ohne jegliche Behinderung zurückgegeben werden, zunächst an denjenigen, der zuerst danach verlangt, wobei die vollständigen Rechtsansprüche für spätere Maßnahmen gewahrt bleiben.