Si quis emptionis vel donationis vel alterius cuiuscumque contractus titulo rem aliquam bona fide per decem vel viginti annos possederit et longi temporis exceptionem contra dominos eius vel creditores hypothecam eius praetendentes sibi adquisierit posteaque fortuito casu possessionem eius rei perdiderit, posse eum etiam actionem ad vindicandam eandem rem habere sancimus.
von luke.875 am 02.01.2018
Wenn jemand durch Kaufvertrag, Schenkung oder irgendeinen anderen Vertragstyp eine Sache in gutem Glauben während zehn oder zwanzig Jahren besessen und für sich die Verjährungseinrede gegen deren Eigentümer oder Gläubiger, die deren Hypothek geltend machen, erworben hat, und hernach zufällig den Besitz dieser Sache verliert, verfügen wir, dass er auch eine Klage zur Zurückforderung eben dieser Sache haben kann.
von silas.w am 25.01.2015
Wir verfügen, dass derjenige, der eine Sache in gutem Glauben durch Kauf, Schenkung oder einen anderen Vertragstyp über zehn oder zwanzig Jahre besessen und das Recht der Ersitzung gegen deren Eigentümer oder Gläubiger, die eine Hypothek darauf beanspruchen, erworben hat, und die Sache sodann zufällig verliert, dennoch das Recht behält, Klage zur Rückerlangung dieser Sache zu erheben.