Nulla scilicet danda licentia vel ei, qui iure emphyteutico rem aliquam per quadraginta vel quoscumque alios annos detinuerit, dicendi ex transacto tempore dominium sibi in isdem rebus quaesitum esse, cum in eodem statu semper manere datas iure emphyteutico res oporteat, vel conductori seu procuratori rerum alienarum dicendi ex quocumque temporum curriculo non debere se domino volenti post completa conductionis tempora possessionem recipere eam reddere.
von yannick.k am 13.12.2021
Es soll weder jemandem gestattet werden, der eine Liegenschaft über Erbbaurecht für vierzig Jahre oder einen anderen Zeitraum innegehabt hat, zu behaupten, er habe durch Zeitablauf Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft erworben, da Liegenschaften, die unter Erbbaurecht gestellt wurden, stets im gleichen Rechtsstatus verbleiben müssen, noch einem Mieter oder Verwalter fremden Eigentums, zu behaupten, dass sie aufgrund irgendeiner Zeitspanne nicht verpflichtet seien, den Besitz an den Eigentümer zurückzugeben, der ihn nach Ablauf der Pachtzeit zurückfordert.
von karoline.8842 am 29.07.2021
Es ist offensichtlich, dass weder demjenigen, der ein Gut aufgrund des Erbbaurechts über vierzig oder beliebig viele andere Jahre besessen hat, die Erlaubnis erteilt werden darf, zu behaupten, durch verstreichende Zeit Eigentum an diesen Sachen erworben zu haben - da die aufgrund des Erbbaurechts überlassenen Sachen stets im gleichen Zustand verbleiben müssen - noch einem Mieter oder Verwalter fremder Güter, zu behaupten, dass er dem Eigentümer, der nach Ablauf der Mietzeit die Besitzübergabe wünscht, die Besitzübergabe nicht zurückgeben müsse.