Cum autem antiqui et in rebus mobilibus vel se moventibus, quae fuerant alienatae vel quocumque modo, bona fide tamen, detentae, usucapionem extendebant, non in italico solo nexu, sed in omnem orbem terrarum, et hanc annali tempore concludebant, et eam duximus esse corrigendam, ut, si quis alienam rem mobilem seu se moventem in quacumque terra sive italica sive provinciali bona fide per continuum triennium detinuerit, is firmo iure eam possideat, quasi per usucapionem ei adquisitam.
von aurora949 am 12.08.2017
Während die alten Gesetze das Recht des Erwerbs durch Besitz auf bewegliche Sachen und Vieh ausdehnten, die durch beliebige Mittel, aber stets in gutem Glauben, übertragen oder gehalten wurden - und zwar nicht nur auf italienischem Boden, sondern in der ganzen Welt, wobei sie diese Frist auf ein Jahr festlegten, haben wir beschlossen, dies zu reformieren. Nunmehr soll derjenige, der bewegliche Sachen oder Vieh eines anderen irgendwo, sei es in Italien oder in den Provinzen, drei Jahre lang ununterbrochen und in gutem Glauben besessen hat, gesicherte Eigentumsrechte daran haben, als wären sie durch formellen Besitz erworben worden.
von muhammad.854 am 14.04.2015
Wenn ferner die Alten die Ersitzung auch auf bewegliche Sachen oder sich bewegende Dinge ausdehnten, die veräußert oder auf welche Weise auch immer, jedoch in gutem Glauben besessen worden waren, nicht auf italischem Boden durch Nexus, sondern in der ganzen Welt der Länder, und diese in jährlicher Zeit abschlossen, haben auch wir es für korrigiert erachtet, so dass, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache oder sich bewegendes Ding in welchem Land auch immer, sei es italisch oder provinziell, in gutem Glauben durch ununterbrochene drei Jahre besessen hat, er es mit festem Recht besitzen kann, als wäre es durch Ersitzung für ihn erworben.