Si partem possessionis mala fide possessor venumdedit, id quidem, quod ab ipso tenetur, omnimodo cum fructibus recipi potest, portio autem, quae distracta est, ita demum recte petitur a possidente, si sciens alienam comparavit vel bona fide emptor nondum complevit usucapionem.
von john.s am 14.07.2022
Wenn jemand, der eine Sache bösgläubig besitzt, einen Teil davon veräußert hat, kann der von ihm noch gehaltene Teil vollständig mit seinen Erlösen zurückgefordert werden. Der veräußerte Teil kann jedoch nur dann vom aktuellen Besitzer verlangt werden, wenn dieser wissentlich fremdes Eigentum erworben hat oder wenn ein gutgläubiger Käufer die Eigentumserwerbung durch Ersitzung noch nicht vollendet hat.
von leandro.x am 04.03.2021
Wenn eni bösgläubiger Besitzer einen Teil des Besitzes veräußert hat, kann dasjenige, was von ihm selbst gehalten wird, in jeder Hinsicht mit den Früchten zurückgefordert werden. Der veräußerte Anteil kann jedoch nur dann rechtmäßig vom Besitzer verlangt werden, wenn er wissentlich fremdes Eigentum erworben hat oder wenn der gutgläubige Käufer die Ersitzung noch nicht vollendet hat.