Nam si vel modicum de sorte vel usuris in debito perseveret, distractio rei obligatae non potest impediri, neque ea ratione emptor, tametsi sciat interpositam a debitore creditori denuntiationem, mala fide fit possessor.
von jacob.9887 am 06.12.2019
Denn wenn entweder ein kleiner Betrag des Hauptguts oder der Zinsen in der Schuld verbleibt, kann der Verkauf der verpfändeten Sache nicht verhindert werden, und aus diesem Grund wird der Käufer, auch wenn er von der vom Schuldner gegenüber dem Gläubiger eingelegten Mitteilung Kenntnis hat, nicht zum Besitzer in böser Treue.
von finja.s am 07.11.2017
Wenn selbst ein kleiner Betrag des Hauptbetrags oder der Zinsen unbezahlt bleibt, kann der Verkauf des verpfändeten Eigentums nicht verhindert werden, und der Käufer wird nicht allein dadurch zum bösgläubigen Besitzer, dass er von dem formellen Protest des Schuldners gegenüber dem Gläubiger weiß.