Si fundum vestrum, vobis per denuntiationem admonentibus volentem ad emptionem accedere, quod distrahentis non fuerit, non recte is contra quem preces funditis comparavit vel alio modo mala fide contraxit, tam fundum vestrum constitutum probantibus quam fructus, quos eum mala fide percepisse fuerit probatum, aditus praeses provinciae restitui iubebit.
von matti9972 am 29.07.2021
Wenn Ihr Grundstück, Sie durch formelle Mahnung einen Kaufwilligen warnend, nicht dem Verkäufer gehörte, und derjenige, gegen den den Sie Klage erheben, es nicht rechtmäßig erworben oder anderweitig in böser Absicht kontrahiert hat, wird der Provinzgouverneur, nach Prüfung sowohl der Grundstücksrechte als auch der Früchte, die nachweislich in böser Absicht vereinnahmt wurden, die Rückgabe anordnen.
von phil823 am 02.01.2024
Wenn Sie einen potenziellen Käufer durch rechtliche Mitteilung gewarnt haben, dass der Verkäufer nicht Ihr Eigentum besitzt, und die Person, über die Sie sich beschweren, die Immobilie dennoch unrechtmäßig erworben oder bösgläubig übertragen hat, wird der Provinzgouverneur nach Anrufung anordnen, dass sowohl die Immobilie (wenn Sie Ihren Eigentumsnachweis erbringen können) als auch alle nachweisbar bösgläubig vereinnahmten Gewinne an Sie zurückgegeben werden.