Quod si de bonis creditoris condemnati solvi pecunia non potuerit et probatum fuerit emptorem mala fide emisse, offerenti pecuniam cum usuris, quanti fundus veniit, restituere tibi fundum cum fructibus malae fidei emptorem iubebit.
von yannik.m am 14.04.2014
Sollte jedoch aus den Gütern des verurteilten Gläubigers das Geld nicht bezahlt werden können und es wird nachgewiesen, dass der Käufer in böser Absicht gekauft hat, wird dem Käufer, der Geld mit Zinsen anbietet, in Höhe des Verkaufspreises des Grundstücks, befohlen werden, das Grundstück mit seinen Früchten zurückzugeben.
von liv8817 am 19.10.2020
Sollte das Geld nicht aus dem Vermögen des verurteilten Gläubigers zurückgewonnen werden können und wird nachgewiesen, dass der Käufer den Erwerb in böser Absicht getätigt hat, wird der Käufer bei bösgläubigem Handeln auf Ihr Angebot hin, den Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu zahlen, angewiesen, die Immobilie nebst allen daraus erzielten Gewinnen an Sie zurückzugeben.