Debitoris denuntiatio, qui creditori suo, ne sibi rem pignori obligatam distrahat, vel his qui ab eo volunt comparare denuntiat, ita demum efficax est, si universum tam sortis quam usurarum offerat debitum creditori eoque non accipiente idonea fide probationis ita ut oportet depositum ostendat.
von lewi862 am 30.11.2014
Die Warnung eines Schuldners, um den Gläubiger daran zu hindern, das verpfändete Eigentum zu verkaufen – sei es gegenüber dem Gläubiger selbst oder potenziellen Käufern – ist nur dann wirksam, wenn der Schuldner bereit ist, die gesamte Schuld einschließlich Hauptschuld und Zinsen zu bezahlen, und wenn der Gläubiger die Zahlung verweigert und der Schuldner mit angemessenen Beweisen nachweist, dass er den Geldbetrag gemäß gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß hinterlegt hat.
von dominick.k am 01.01.2021
Die Benachrichtigung eines Schuldners, der seinem Gläubiger mitteilt, dass dieser das ihm als Pfand gegebene Gut nicht veräußern oder an Interessenten verkaufen soll, ist nur dann wirksam, wenn er dem Gläubiger den gesamten Schuldbetrag sowohl der Hauptschuld als auch der Zinsen anbietet und bei dessen Nichtzeptanz durch geeignete Beweismittel nachweist, dass eine Hinterlegung entsprechend den Erfordernissen erfolgt ist.