Et postquam hoc fuerit subsecutum, pietatis intuitu habeat debitor intra biennii tempus in suam rem humanum reversum ex die sacri oraculi numerandum, et liceat ei, creditori qui iam dominus factus est offerre debitum cum usuris et damnis vitio eius creditori illatis, quorum quantitatem creditor debet suo iuramento manifestare, et suum pignus recuperare.
von liam8968 am 02.02.2016
Und nachdem dies erfolgt ist, soll dem Schuldner aus Gründen der Barmherzigkeit innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag des heiligen Orakels, eine menschenwürdige Rückkehr in sein Eigentum gewährt werden. Es soll ihm gestattet sein, dem Gläubiger, der nunmehr Eigentümer geworden ist, die Schuld nebst Zinsen und Schäden, die durch sein Verschulden dem Gläubiger entstanden sind, anzubieten, deren Umfang der Gläubiger durch seinen Eid zu bekunden hat, und sodann sein Pfand zurückzuerlangen.
von karla845 am 25.04.2017
Und sobald dies geschehen ist, wird dem Schuldner aus Gnade eine zweijährige Frist gewährt, um sein Eigentum zurückzuerlangen, gerechnet ab dem Tag des kaiserlichen Dekrets. Während dieser Zeit kann er dem Gläubiger (der zum Eigentümer geworden ist) die Schuld zuzüglich Zinsen und etwaiger durch sein Verschulden verursachter Schäden zahlen. Der Gläubiger muss die Höhe dieser Schäden unter Eid darlegen, und dann kann der Schuldner sein Pfandobjekt zurückgewinnen.