Sin autem biennium fuerit elapsum, plenissime habeat rem creditor idemque dominus iam inrevocabilem factam.
von johan.8894 am 03.11.2017
Wenn jedoch zwei Jahre verstrichen sind, soll der Gläubiger und gleichzeitig Eigentümer die Sache nunmehr vollständig und unwiderruflich erhalten.
von willy.826 am 14.04.2014
Wenn jedoch zwei Jahre vergangen sind, soll der Gläubiger, der nunmehr auch Eigentümer ist, vollständigen und unwiderruflichen Besitz des Eigentums haben.