Sin autem dubitatio exorta fuerit pro venditione utpote viliore pretio facta, sacramenti religionem creditor praestare compellatur, quod nulla machinatione vel circumscriptione usus est, sed tanti vendidit rem, quanti potuerit venire:
von angelina.d am 09.11.2014
Sollte jedoch jemand den Verkauf deshalb anzweifeln, weil er zu einem zu niedrigen Preis erfolgt ist, muss der Gläubiger einen Eid schwören, dass er weder Tricks noch Betrug angewandt hat, sondern die Sache zum bestmöglichen Preis verkauft hat:
von oskar.y am 29.06.2016
Sollte jedoch Zweifel an dem Verkauf entstanden sein, weil er zu einem zu niedrigen Preis getätigt wurde, so ist der Gläubiger verpflichtet, einen Eidesschwur zu leisten, dass er weder Manipulation noch Täuschung angewandt hat, sondern die Sache für den höchstmöglichen Preis verkauft hat: