Sin vero creditor, postquam iure dominii hoc possideat, vendere hoc maluerit, liceat quidem ei hoc facere, si quid autem superfluum sit, debitori servare.
von otto9994 am 22.12.2020
Wenn ein Gläubiger nach Erlangung der Eigentumsrechte die Immobilie verkaufen möchte, darf er dies tun, muss jedoch etwaige Überschüsse an den Schuldner zurückgeben.
von fiete.e am 08.10.2016
Sollte jedoch der Gläubiger, nachdem er dies kraft Eigentumsrechts besitzt, es vorziehen zu verkaufen, so soll ihm dies zwar gestattet sein, doch wenn ein Überschuss vorhanden ist, diesen für den Schuldner aufzubewahren.