Sin autem ex iureiurando etiam minus habuisse creditor inveniatur, in residuo habeat integram actionem.
von can9941 am 27.04.2020
Sollte jedoch nach Eid festgestellt werden, dass der Gläubiger weniger erhalten hat, so soll ihm für den Restbetrag die vollständige Rechtshandlung zustehen.
von carolina.b am 26.08.2014
Sollte sich gemäß der eidesstaatlichen Erklärung herausstellen, dass der Gläubiger weniger erhalten hat als geltend gemacht, behält er das volle Recht, den verbleibenden Betrag zu fordern.