Aestimationem autem pignoris, donec apud creditorem eundemque dominum permaneat, sive amplioris sive minoris quantum ad debitum quantitatis est, iudicialis esse volumus disceptationis, ut, quod iudex super hoc statuerit, hoc in aestimatione pignoris obtineat.
von luisa933 am 06.03.2017
Die Bewertung des Pfandes jedoch, solange es beim Gläubiger und demselben Eigentümer verbleibt, sei es von größerem oder geringerem Wert in Bezug auf die Höhe der Schuld, wünschen wir durch gerichtliche Entscheidung festgestellt zu wissen, sodass das, was der Richter hierzu festgelegt hat, in der Bewertung des Pfandes maßgeblich sein soll.
von noemie.a am 09.07.2019
Wir wollen, dass der Wert des Pfandes, solange es sich beim Gläubiger und Eigentümer befindet, durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wird - unabhängig davon, ob es mehr oder weniger wert ist als die Schuldensumme - sodass die richterliche Entscheidung hierüber den Wert des Pfandes festlegt.