Sancimus, sive lex alienationem inhibuerit sive testator hoc fecerit sive pactio contrahentium hoc admiserit, non solum dominii alienationem vel mancipiorum manumissionem esse prohibendam, sed etiam usus fructus dationem vel hypothecam vel pignoris nexum penitus prohiberi:
von lewin.r am 27.08.2024
Wir verordnen hiermit, dass bei jeder Verfügungsbeschränkung - sei es durch Gesetz, durch Verfügung eines Erblassers oder durch Vereinbarung zwischen Vertragsparteien - dieses Verbot sich nicht nur auf die Übertragung des Eigentums und die Freilassung von Sklaven erstreckt, sondern vollständig auch die Gewährung von Nutzungsrechten, Hypotheken oder die Erstellung von Pfandrechten untersagt:
von theo912 am 05.04.2023
Wir verordnen, ob das Gesetz die Veräußerung verboten hat, oder der Erblasser dies getan hat, oder die Vereinbarung der Vertragsparteien dies zugelassen hat, dass nicht nur die Übertragung des Eigentums oder die Freilassung von Sklaven zu untersagen ist, sondern auch die Gewährung von Nutzungsrechten oder Hypotheken oder die Verpfändung gänzlich zu verbieten sind: