Eos, qui veniam aetatis principali clementia impetraverunt vel impetraverint, non solum alienationem, sed etiam hypothecam minime posse sine decreti interpositione rerum suarum immobilium facere iubemus, in quarum alienatione vel hypotheca decretum illis necessarium est, qui necdum veniam aetatis meruerunt, ut similis sit in ea parte condicio minorum omnium, sive petita sive non sit aetatis venia.
von evelyne.g am 10.03.2021
Diejenigen, welche die Altersdispensation durch kaiserliche Gnade erhalten haben oder noch erhalten werden, verordnen wir, dass sie weder Veräußerung noch Hypothek ihrer unbeweglichen Güter ohne Erlass eines Dekrets vornehmen können, in deren Veräußerung oder Hypothek ein Dekret für diejenigen notwendig ist, die noch keine Altersdispensation erworben haben, damit der Zustand aller Minderjährigen in diesem Punkt gleich sei, unabhängig davon, ob die Altersdispensation beantragt wurde oder nicht.
von max.n am 05.05.2017
Wir verfügen, dass Personen, die durch kaiserliche Gnade eine vorzeitige Volljährigkeit erhalten haben oder noch erhalten werden, ihre unbeweglichen Güter nicht ohne gerichtlichen Beschluss verkaufen oder verpfänden können, ebenso wenig wie diejenigen, die eine solche Erlaubnis noch nicht erhalten haben. Dies stellt sicher, dass alle Minderjährigen in dieser Angelegenheit gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie eine vorzeitige rechtliche Volljährigkeit beantragt haben oder nicht.