In simplum autem, id est tantummodo quod accepit, si minoris aetatis est, sive virgo sive vidua sit, sive per se sive per tutorem vel curatorem vel aliam personam easdem arras acceperit.
von livia.h am 13.03.2021
Sie muss nur den Betrag zurückzahlen, den sie erhalten hat, wenn sie minderjährig ist, unabhängig davon, ob sie unverheiratet oder verwitwet ist, und unabhängig davon, ob sie diese Verlobungsgeschenke persönlich oder durch einen Vormund, Kurator oder eine andere Person erhalten hat.
von yuna913 am 04.04.2020
Im einfachen Betrag, das heißt nur das, was sie erhalten hat, wenn sie minderjährig ist, sei es als Jungfrau oder Witwe, sei es durch sich selbst oder durch einen Vormund, Kurator oder eine andere Person, dieselben Verlobungsgeschenke sie erhalten hat.