Patrem vero vel matrem, legitimae videlicet aetatis constitutos, sive simul sive separatim arras pro filia susceperint, avum autem vel proavum pro nepte seu pronepte in duplum tantummodo convenit teneri.
von phillipp9828 am 16.02.2020
Der Vater oder die Mutter, die offensichtlich volljährig sind, ob gemeinsam oder getrennt, wenn sie Eheverpflichtungen für eine Tochter übernommen haben, wobei der Großvater oder Urgroßvater für eine Enkelin oder Urenkelin nur in doppelter Höhe haftbar gemacht wird, so ist vereinbart.
von christine.i am 27.03.2015
Wenn Eltern, die das gesetzliche Heiratsalter erreicht haben, Heiratszusagen für ihre Tochter erhalten, sei es gemeinsam oder getrennt, können Großväter oder Urgroßväter nur für den doppelten Betrag haftbar gemacht werden, wenn sie Zusagen für ihre Enkelin oder Urenkelin erhalten.