Mulier iuris sui constituta arrarum sponsalium nomine usque ad duplum teneatur, id est in id quod accepit et aliud tantundem nec amplius, si post completum vicesimum quintum annum vel post impetratam veniam aetatis atque in competenti iudicio comprobatam huiusmodi arras suscepit:
von aria957 am 03.10.2024
Eine Frau, die rechtlich selbstständig ist, soll für Verlobungsgeschenke bis zum doppelten Betrag haftbar gemacht werden, das heißt für den Betrag, den sie erhalten hat, zuzüglich eines gleich hohen Betrags und nicht mehr, wenn sie nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder nach Erlangung einer Altersdispens und deren Bestätigung durch das zuständige Gericht solche Verlobungsgeschenke angenommen hat:
von luci.z am 16.07.2018
Eine rechtlich selbstständige Frau haftet für Verlobungsgeschenke bis zum zweifachen Wert (das heißt den Originalbetrag zuzüglich eines gleichen Betrags, jedoch nicht mehr), wenn sie solche Geschenke nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder nach Erhalt und rechtlicher Genehmigung einer Altersbefreiung angenommen hat: