Si sui iuris puella sit intra quintum et vicesimum annum constituta, ipsius quoque exploretur adsensus.
von denis.963 am 18.10.2019
Wenn eine junge Frau, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, rechtlich selbstständig ist, muss auch ihre eigene Zustimmung eingeholt werden.
von milena.m am 22.12.2013
Wenn ein Mädchen eigenberechtigt ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, soll auch ihre persönliche Zustimmung geprüft werden.