In coniunctione filiarum in sacris positarum patris expectetur arbitrium:
von marla.f am 14.06.2017
Bei der Eheschließung von Töchtern, die dem religiösen Dienst gewidmet sind, muss die Zustimmung des Vaters eingeholt werden.
von malou.n am 07.03.2024
Bei der Verbindung von Töchtern, die in heiligen Angelegenheiten stehen, sei das Urteil des Vaters abzuwarten