Ante impletum etiam quintum et vicesimum annum de his, in quibus se minores captos existimant, posse in integrum restitutionem implorare certissimi iuris est.
von karolina942 am 01.02.2015
Vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich, Wiedergutmachung für Sachverhalte zu begehren, in denen sich Minderjährige getäuscht oder geschädigt fühlen.
von nelly.m am 07.07.2015
Es ist ein fest etablierter Rechtsgrundsatz, dass Personen unter fünfundzwanzig Jahren in Fällen, in denen sie glauben, als Minderjährige benachteiligt worden zu sein, eine vollständige Entschädigung beantragen können.