Minoribus in integrum restitutio, in quibus se captos probare possunt, etsi dolus adversarii non probetur, competit.
von henrik.9989 am 29.10.2017
Minderjährigen steht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung, in Angelegenheiten, in denen sie nachweisen können, getäuscht worden zu sein, auch wenn ein Betrug des Gegners nicht bewiesen ist.
von paulina.j am 22.03.2014
Minderjährige haben einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in ihre Rechte in Fällen, in denen sie nachweisen können, dass sie benachteiligt wurden, auch wenn ein vorsätzliches Handeln des Gegners nicht bewiesen werden kann.