Rationes curae administratae ante impletum vicesimum et quintum annum durante officio posci iure non posse manifestum est.
von marko.f am 20.09.2016
Es ist offensichtlich, dass die Rechenschaftsberichte einer Vormundschaft rechtlich nicht gefordert werden können, solange der Vormund noch im Amt ist und bevor der Mündel das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht hat.
von jolie.9814 am 13.06.2016
Es ist offenkundig, dass Rechenschaftsberichte über eine verwaltete Vormundschaft vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres während der Amtszeit nicht rechtlich gefordert werden können.