Tutores debita pupillaria seu deposita reposcentes ad satisdationem compelli non posse manifestum est.
von florentine972 am 17.05.2014
Es ist offenkundig, dass Vormünder, die Mündelvermögen oder Einlagen zurückfordern, nicht gezwungen werden können, Sicherheiten zu leisten.
von cristine.923 am 04.09.2022
Es ist offensichtlich, dass Vormünder, die Schuldforderungen oder Einlagen ihrer Mündel zurückfordern, nicht gezwungen werden können, Sicherheiten zu leisten.