Si quando sane in minoris iura successerit minor, minime prohibeatur, cum quintum et vicesimum aetatis suae annum transierit, in integrum restitutionis beneficio uti tempore illibato.
von yanic867 am 22.05.2017
Wenn zu irgendeiner Zeit ein Minderjähriger in die Rechte eines Minderjährigen eingetreten ist, soll er keinesfalls gehindert sein, wenn er das fünfundzwanzigste Lebensjahr überschritten hat, das Rechtsmittel der vollständigen Wiedereinsetzung innerhalb der ungeschmälerten Frist zu nutzen.
von ronja.u am 25.06.2019
Wenn ein Minderjähriger die Rechte eines anderen Minderjährigen erbt, sollte er nicht daran gehindert werden, sein Recht auf vollständige Rechtswiederherstellung innerhalb der zulässigen Frist zu nutzen, sobald er fünfundzwanzig Jahre alt wird.