Nemo neque frater neque alius legitimus in tutelam sive ingenui sive liberti vocetur, antequam quintum et vicesimum annum suae aetatis impleat.
von samantha.s am 05.01.2024
Weder ein Bruder noch eine andere rechtmäßige Person soll zur Vormundschaft über eine freie Person oder einen Freigelassenen berufen werden, bevor er das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
von domenic.y am 14.12.2018
Niemand, weder ein Bruder noch ein anderer gesetzlicher Vormund, kann die Verantwortung für einen Freigeborenen oder einen Freigelassenen übernehmen, bevor sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.