Ea, quam frater tuus instituerat, sive quaesita sive non quaesita hereditate decesserit, cum tamen simpliciter, antequam duodecimum annum aetatis implesset, verbis precativis testamento facto nonnullos ei voluerit substitutos, nihil prohibet fideicommissum peti vel ab ipsius heredibus, qui bona intestati tenent.
von jacob861 am 23.08.2015
Diejenige, die Ihr Bruder eingesetzt hatte, mag sie die Erbschaft gesucht oder nicht gesucht haben, sei sie verstorben, da er dennoch einfach, bevor sie das zwölfte Lebensjahr vollendet hatte, mit bittenden Worten ein Testament errichtet und bestimmte Personen als Ersatzerben gewünscht hatte, steht nichts dem entgegen, dass das Fideikommiss selbst von ihren Erben gefordert werden kann, die die Güter des Intestaterben besitzen.
von sofi837 am 09.01.2014
Selbst wenn das Mädchen, das Ihr Bruder als Erbin eingesetzt hatte, vor oder nach dem Erhalt ihres Erbes verstorben ist, und obwohl sie bei der Erstellung des Testaments mit informellen Worten zur Benennung von Ersatzerben noch nicht zwölf Jahre alt war, steht nichts der Geltendmachung des Fideikommisses durch diejenigen entgegen, die nun ihr Vermögen als gesetzliche Erben halten.