Frater emancipatus, qui in germani sui vel sororis successionem omnes inferiores seu prolixiores gradus non tantum cognatorum, sed etiam agnatorum antecedere a nobis pro nostra dispositione iussus est, etiam ad legitimam fratrum et sororum nec non liberorum fratrum tutelam, quasi minime patris potestate per ius emancipationis relaxatus, si non alia iuri cognita excusatione munitus sit, vocari nec sub praetextu capitis deminutionis alienum huiusmodi onere semet contendere sancimus.
von hailey838 am 10.11.2013
Ein emanzipierter Bruder, der in der Erbfolge seines Geschwisters von uns durch unsere Verfügung angewiesen wurde, allen untergeordneten oder entfernteren Graden nicht nur der Kognaten, sondern auch der Agnaten voranzugehen, soll nach unserer Verordnung auch zur gesetzlichen Vormundschaft der Brüder und Schwestern sowie deren Kindern berufen werden, als sei er nicht durch das Recht der Emanzipation von der väterlichen Gewalt entbunden, sofern er nicht durch eine rechtlich anerkannte Entschuldigung geschützt ist, noch darf er versuchen, sich unter dem Vorwand der Capitis Deminutio von einer solchen Last zu befreien.
von eileen833 am 06.11.2021
Wir verfügen, dass ein emanzipierter Bruder, dem wir das Vorrecht beim Erben vor allen entfernteren Verwandten (sowohl blutsverwandt als auch rechtlich) zugesprochen haben, auch als gesetzlicher Vormund für seine Geschwister und die Kinder seiner Brüder fungieren muss. Diese Pflicht gilt, als wäre er nie aus der väterlichen Gewalt durch Emanzipation entlassen worden, es sei denn, er hat einen rechtlich gültigen Entschuldigungsgrund. Er kann sich dieser Verantwortung nicht durch Berufung auf seine veränderte Rechtstellung entziehen.