Quod si maioris fuerit minor iura nactus, quantum ad eas pertinet causas, quas ex persona maioris fuerit consecutus, tantum temporis ad exponendas in integrum restitutionis decidendasque causas accipere debebit, quantum defuncto, cuius heres aut bonorum possessor docebitur extitisse, reliquum fuerat.
von rosalie944 am 29.09.2019
Wenn ein Minderjähriger die Rechte eines Erwachsenen erbt, soll er bezüglich der Ansprüche, die er durch den Erwachsenen erhalten hat, dieselbe Frist zur Darlegung und Entscheidung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten, die dem Verstorbenen, dessen Erbe oder Nachlassverwalter er nachweislich ist, noch verblieben war.
von alex928 am 30.04.2015
Wenn ein Minderjähriger die Rechte eines Volljährigen erlangt hat, soweit dies die Angelegenheiten betrifft, die er von der Person des Volljährigen geerbt hat, sollte er so viel Zeit zur Erklärung und Entscheidung der Wiedereinsetzungsfälle erhalten, wie dem Verstorbenen, dessen Erbe oder Vermögensbesitzer er nachweislich geworden ist, noch verblieben wäre.