Cum vero maior successionem fuerit adeptus minoris, si quidem civili iure ab intestato vel ex testamento successerit, mox cum fuerit adita hereditas, si vero honorario iure, ex quo bonorum possessio fuerit accepta, examinando in integrum restitutionis negotio solida sine ulla diminutione tempora supputentur.
von kristine.s am 16.09.2023
Wenn eine volljährige Person von einem Minderjährigen erbt, sollen bei der Prüfung einer vollständigen Wiederherstellung die vollen Zeiträume ohne jegliche Kürzung berechnet werden, und zwar entweder vom Zeitpunkt der Erbschaftsannahme an (wenn nach Zivilrecht durch Intestaterbfolge oder Testament geerbt wurde) oder vom Zeitpunkt der Gewährung des Nachlassbesitzes an (wenn nach präatorischem Recht geerbt wurde).
von tuana.927 am 13.11.2018
Wenn der Ältere tatsächlich die Nachfolge des Minderjährigen erlangt hat, sei es nach Zivilrecht aus Intestaterbfolge oder Testament, sofort wenn die Erbschaft angetreten wurde, beziehungsweise nach Ehrenrecht, von dem Zeitpunkt an, an dem der Güterbesitz angenommen wurde, sollen bei der Prüfung der Restitutio in integrum vollständige Perioden ohne jegliche Minderung berechnet werden.