Nam si alienus postumus heres fuerit institutus, quamvis hereditatem iure civili adire non poterat, cum institutio non valebat, honorario tamen iure bonorum possessor efficiebatur, videlicet cum a praetore adiuvabatur:
von isabelle.864 am 22.04.2018
Denn wenn jemand ein fremdes posthumes Kind als Erben einsetzte, konnte dieses, obwohl es die Erbschaft nach zivilrechtlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig antreten konnte, da die Einsetzung ungültig war, durch die Hilfe des Prätors dennoch Eigentümer des Vermögens werden:
von ole923 am 19.12.2018
Denn wenn ein fremder postumer Erbe eingesetzt worden wäre, obwohl er nach Zivilrecht die Erbschaft nicht antreten konnte, da die Einsetzung nicht gültig war, wurde er dennoch nach Honorarrecht zum Besitzer des Vermögens, nämlich wenn er vom Prätor unterstützt wurde: