Nec solum in intestatorum hereditatibus vetus ius eo modo praetor emendavit, sicut supra dictum est, sed in eorum quoque qui testamento facto decesserint.
von larissa.853 am 07.07.2020
Der Prätor änderte das alte Recht nicht nur bei den Erbschaften von Erblassern ohne Testament, wie oben bereits erwähnt, sondern auch bei denjenigen, die mit einem Testament verstorben waren.
von casper.938 am 20.08.2018
Der Prätor änderte das alte Gesetz nicht nur für Erbschaften von Personen, die ohne Testament verstorben waren, wie oben erwähnt, sondern auch für jene, die nach Errichtung eines Testaments verstorben waren.