Sive enim post annale tempus sive post maioris aeui curricula aliquis fuerit missus, si tantum ex legitime formato testamento missio procedat, nullum ei temporis obiciatur obstaculum, nisi tantum temporis effluxerit, quod possit vel possessori plenissime securitatem et super dominio praestare, vel ipsi qui missus est omnem intentionem excludere.
von noa.923 am 07.10.2020
Wenn jemand entweder nach einem Jahr oder nach einem längeren Zeitraum entlassen wird, solange seine Entlassung auf einem rechtsgültig erstellten Testament basiert, soll gegen ihn keine Zeitbeschränkung geltend gemacht werden, es sei denn, es ist genügend Zeit vergangen, um entweder dem derzeitigen Besitzer eine vollständige Sicherheit des Eigentums zu gewähren oder jeden Anspruch der entlassenen Person auszuschließen.
von emir863 am 29.09.2020
Sei es nach einem Jahresfrist oder nach den Zeitläufen eines höheren Alters, wenn jemand entsandt worden ist, sofern die Entsendung aus einem rechtmäßig errichteten Testament hervorgeht, soll ihm kein zeitliches Hindernis entgegengesetzt werden, es sei denn, es sei eine solche Zeit verstrichen, die dem Besitzer die vollständigste Sicherheit auch hinsichtlich des Eigentumsrechts gewähren oder dem Entsandten jeglichen Anspruch entziehen könnte.