Et generaliter definimus, quando pater minus legitima portione filio reliquerit vel aliquid dederit vel mortis causa donatione vel inter vivos sub ea condicione, ut haec inter vivos donatio in quartam ei computetur, si filius post obitum patris hoc quod relictum vel datum est simpliciter agnoverit, forte et securitatem heredibus fecerit quod ei relictum est accepisse, non adiciens nullam sibi superesse de repletione quaestionem, nullum filium sibi facere praeiudicium, sed legitimam partem repleri, nisi hoc specialiter sive in apocha sive in transactione scripserit vel pactus fuerit, quod contentus relicta vel data parte de eo quod deest nullam habet quaestionem:
von jan.t am 06.09.2022
Wir bestimmen grundsätzlich, dass wenn ein Vater seinem Sohn weniger als das gesetzliche Mindesterbe hinterlässt oder ihm etwas als Verfügung von Todes wegen oder zu Lebzeiten mit der Bedingung gibt, dass diese Schenkung unter Lebenden auf seinen Pflichtteilsanspruch angerechnet wird, der Sohn nach dem Tod des Vaters das Hinterlassene oder Geschenkte einfach annimmt und möglicherweise sogar den Erben bestätigt, dass er sein Erbe erhalten hat, ohne vorzubehalten, dass er den fehlenden Betrag geltend machen will, dies ihn nicht daran hindert, seinen vollen gesetzlichen Erbteil zu fordern. Jedoch geht dieses Recht auf vollständige Geltendmachung verloren, wenn er in einer Quittung oder Vergleichsvereinbarung ausdrücklich schriftlich festhält oder zustimmt, dass er mit dem ihm Hinterlassenen oder Geschenkten zufrieden ist und den fehlenden Betrag nicht anfechten wird.
von aleksandar.823 am 08.07.2013
Und allgemein definieren wir, wenn ein Vater seinem Sohn weniger als den Pflichtanteil hinterlassen oder ihm etwas entweder durch eine Verfügung von Todes wegen oder unter Lebenden unter der Bedingung gegeben hat, dass diese Schenkung unter Lebenden in seinem Viertel berechnet wird, wenn der Sohn nach dem Tod des Vaters das, was hinterlassen oder gegeben wurde, einfach anerkannt hat, vielleicht sogar den Erben Sicherheit geleistet hat, dass er das, was ihm hinterlassen wurde, erhalten hat, ohne hinzuzufügen, dass ihm keine Frage zur Ergänzung verbleibt, macht kein Sohn sich selbst zum Nachteil, sondern der Pflichtanteil ist zu ergänzen, es sei denn, er hätte ausdrücklich entweder in einer Quittung oder in einer Vereinbarung schriftlich festgehalten oder vereinbart, dass er mit dem hinterlassenen oder gegebenen Teil bezüglich des Fehlenden zufrieden ist und keine Frage mehr hat: