Quod si in medio is, qui ex testamento lucrum sortitus est, decedat vel eo superstite condicio defecerit, hoc, quod ideo non praevaluit, manere disponimus simili modo apud eos, a quibus relictum est, nisi et hic vel substitutus relictum accipiat vel coniunctus sive heres sive legatarius hoc sibi adquirat, cum certi iuris sit et in institutionibus et legatis et fideicommissis et mortis causa donationibus posse substitui.
von melissa955 am 04.11.2016
Wenn jemand, der von einem Testament profitieren sollte, vor Erhalt des Erbes stirbt oder noch am Leben ist, aber die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt, verfügen wir, dass das Erbe bei den ursprünglichen Gebern verbleibt, es sei denn, es gibt einen Ersatzerben oder einen Miterben beziehungsweise Vermächtnisnehmer, der es stattdessen beanspruchen kann. Dies entspricht dem etablierten Rechtsgrundsatz, dass für alle Arten von Erbschaften, einschließlich direkter Erbschaften, Vermächtnisse, Treuhandvermögen und Schenkungen von Todes wegen, Ersatzerben benannt werden können.
von mica.866 am 10.06.2016
Sollte jedoch in der Zwischenzeit derjenige, der aus dem Testament einen Vorteil erlangt hat, sterben oder während seiner Lebzeit die Bedingung wegfallen, so verfügen wir, dass dies, was aus diesem Grund nicht wirksam wurde, in gleicher Weise bei denjenigen verbleibt, von denen es hinterlassen wurde, es sei denn, ein Ersatzerbe erhält das Vermächtnisse oder ein Verbundener, sei es als Erbe oder Vermächtnisempfänger, erwirbt dies für sich selbst, da es als Rechtsgrundsatz feststeht, dass bei Einsetzungen, Vermächtnissen, Treuhandverfügungen und Schenkungen von Todes wegen eine Ersatzregelung erfolgen kann.