Sed ut manifestetur, pro qua parte manere oportet hoc, quod fuerit defectum, apud eos, ex quibus sit derelictum, sancimus, si quidem ad heredes lucrum perveniat, pro parte hereditaria fieri eius distributionem, cum et ab ipsis simili modo, si valuisset, praestaretur, nisi nominatim ab uno vel ex certis heredibus fuerat relictum:
von janosch.945 am 19.10.2019
Um zu klären, in welchem Umfang der Fehlbetrag bei denjenigen verbleiben soll, die die Verpflichtung geerbt haben, verfügen wir, dass wenn der Vorteil an die Erben übergeht, er entsprechend ihren Erbteilen verteilt werden soll, da sie in gleicher Weise für die Zahlung verantwortlich gewesen wären, wenn diese gültig gewesen wäre, es sei denn, er wurde ausdrücklich einem Erben oder bestimmten Erben zugewiesen:
von Amelie am 24.11.2024
Damit jedoch offenbar werde, für welchen Teil es angemessen ist zu verbleiben, was unvollständig war, bei jenen, von denen es zurückgelassen wurde, verordnen wir, falls der Gewinn tatsächlich an die Erben gelangt, dass dessen Verteilung gemäß dem Erbanteil erfolgen soll, da auch von ihnen in gleicher Weise, wenn es gültig gewesen wäre, es hätte geleistet werden sollen, es sei denn, es wäre namentlich von einem oder von bestimmten Erben hinterlassen worden: